... zu den 5 Parteistimmen

Sollten sich die Wählerinnen und Wähler nicht auf eine Partei festlegen?

Grundsätzlich sollten Wählerinnen und Wähler ihren Interessen und Präferenzen einen möglichst genauen Ausdruck verleihen können. Heute sind Leute viel weniger bereit, sich dem Programm einer Partei zu verschreiben. Dieser Wandel sollte sich auch im Wahlsystem widerspiegeln. Mit den 5 Parteistimmen können Wählerinnen und Wähler sogar Koalitionspräferenzen äußern. Erfahrungen zum Kumulieren und Panaschieren aus anderen Bundesländern zeigen, dass dieses Instrument in hohem Maße genutzt wird. In Hessen machten bei der Kommunalwahl 2001 durchschnittlich 42% der Wählerinnen und Wähler davon Gebrauch.

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... zu den veränderbaren Listen

Führt das Wählen nicht zu einer kompletten Personalisierung der Wahl und treten politische Inhalte dadurch in den Hintergrund?

Dem kann entgegen gehalten werden, dass das Wählen mit veränderbaren Parteilisten die Entscheidung für eine bestimmte Partei nicht ersetzt. Es kommt lediglich die Entscheidung für bestimmte Kandidatinnen und Kandidaten hinzu. Denn es werden ja nur die Listen verändert, deren Parteien gewählt wurden.

Das klassische Bild der "Programmpartei" ist antiquiert. Mindestens die beiden großen Volksparteien stehen in Deutschland nicht mehr für klar unterscheidbare politische Richtungen. Erst die Personalisierung eröffnet die Möglichkeit einer gezielt politischen Wahl. Kandidatinnen und Kandidaten mit bestimmten Themenschwerpunkten bzw. Positionen können damit bevorzugt werden.

 

Nutzen die Wählerinnen und Wähler überhaupt die zusätzlichen Möglichkeiten?

Entscheidend ist nicht, wie viele Wählerinnen und Wähler dieses Instrument nutzen, sondern ob sie die Möglichkeit haben, dieses zu nutzen. Wählerinnen und Wähler, die keine Kandidaten kennen oder die Kandidatenaufstellung der Parteien unterstützen, können es bei der Wahl der Partei(en) belassen und erkennen somit die Listenreihenfolge der Partei an.

Da Präferenzwahlsysteme in Deutschland bisher nicht angewendet wurden, kann man sich bei der Beurteilung veränderbarer Listen nur an den Bundesländern orientieren, in denen kumuliert und panaschiert wird. Bei den Kommunalwahlen in Bayern 2002 lag der Anteil derer, die Einfluss auf die Listenreihenfolge nahmen bei 66,5 %. In Rheinland-Pfalz wurde Kumulieren und Panaschieren 1989 eingeführt. Bereits bei den ersten Wahlen nutzte mehr als die Hälfte der Wählerinnen und Wähler die Möglichkeiten, die Liste zu verändern. Dies führte dazu, dass fast ein Viertel der Spitzenkandidaten ihren Führungsplatz verlor. Ca. 20 % der gewählten Mitglieder der Gemeinderäte verdankten ihr Mandat dem Kumulieren und Panaschieren.

 

Welche Auswirkungen hat die Veränderbarkeit der Listen auf die Frauenquotierung??

Bei der Linken und den Grünen wird jeder zweite Listenplatz durch eine Frau besetzt. Diese Quotierung könnte aufgrund veränderbarer Listen theoretisch ausgehebelt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sich veränderbare Listen nicht negativ auf die Frauenquote auswirken. Bei den Kommunalwahlen 1994 in Baden-Württemberg ließ sich nachweisen, dass vor allem konservative Wählerinnen und Wähler in kleinen Kommunen dazu neigten, männliche Kandidaten zu bevorzugen. Bei den Wählerinnen und Wählern linker Parteien, vor allem in größeren Städten ließ sich dieser Effekt nicht mehr nachweisen.( Hans-Georg Wehling, 1994)

In Hessen ergab sich aufgrund von Untersuchungen der Gemeinden Frankfurt, Gießen und Dorf Wildeck ein etwas anderes Bild. In Frankfurt konnten 2001 mehr als 50 % der Frauen durch das System veränderbarer Listen ihren Listenplatz verbessern, während dies nur bei einem Viertel der Männer der Fall war. In Gießen war das Ergebnis ähnlich. Hessenweit stieg nach Einführung veränderbarer Listen 2001 der Frauenanteil an den Gemeinderatssitzen um 2 % im Vergleich zu den Wahlen 1997.(Timon Gremmels, 2003) Auch in Rheinland-Pfalz stieg nach Einführung veränderbarer Listen der Anteil der Mandatsträgerinnen.

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... zum Präferenzwahlsystem

Ist die Auszählung der Stimmen nicht zu aufwendig?

Der Zweck des Präferenzwahlverfahrens ist eine möglichst gute Abbildung des Wählerwillens im Parlament. Dazu ist es notwendig, die überschüssigen Stimmen erfolgreicher Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Stimmen Erfolgloser zu übertragen. Das macht die Auszählung zwar aufwendiger, führt aber zu einem faireren Ergebnis. Dieser höhere Aufwand muss nur einmal alle 5 Jahre betrieben werden.

 

Erfordert das Präferenzwahlverfahren den Einsatz von Computern?

Der Einsatz von Wahlcomputern ist nicht vorgesehen. Es soll nach wie vor Papierstimmzettel geben, die mit einem Stift ausgefüllt werden. Da die Auszählung der Stimmen von Hand zu lange dauern würde und anfällig für Fehler wäre, wird an dieser Stelle ein Computerprogramm benötigt. Der Inhalt der Stimmzettel soll am Wahlabend von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in das Programm übertragen werden.

Die Wählerinnen und Wähler könnten ihnen dabei über die Schulter schauen und sich so vergewissern, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Der Programmcode des Auszählungsprogramms könnte offen gelegt werden, damit auch hier das Prinzip der Transparenz gewahrt bleibt. Die Ergebnisse der elektronischen Auszählung könnten anschließend anhand der Papierstimmzettel überprüft werden.

 

Ist die Auswirkung der Stimme für den Wähler bzw. die Wählerin überhaupt nachvollziehbar?

Wie sich die eigene Wählerstimme auf den Mandatsgewinn konkreter Kandidatinnen und Kandidaten auswirkt, hängt bei jedem Wahlverfahren davon ab, wie die anderen wählen. Denn von den anderen Wählerinnen und Wählern hängt ab, ob eine Kandidatin bzw. ein Kandidat insgesamt genügend Stimmen bekommt, um gewählt zu sein.

Beim Präferenzwahlverfahren gilt, dass zunächst die Erstpräferenzen berücksichtigt werden. Erst wenn feststeht, dass der mit Erstpräferenz gewählte Kandidat entweder gewählt oder aus dem Rennen ausgeschieden ist, wird die zweite Präferenz berücksichtigt usw.

Nach der Wahl ist es möglich, genau nachzuvollziehen, wie sich die Präferenzfolge einer Wählerin bzw. eines Wählers ausgewirkt hat. 

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... zu den Mehrmandatswahlkreisen

Werden die Mehrmandatswahlkreise nicht zu groß?

Die Wahlkreise werden durch die Einführung von Mehrmandatswahlkreisen in der Tat größer. Die Frage der Größe ist einerseits für den Wahlkampf und andererseits für die Arbeit der gewählten Abgeordneten relevant.

Am Wahlkampf um ein Direktmandat nimmt nicht allein der Kandidat bzw. die Kandidatin oder mehrere Kandidaten einer Partei aktiv teil, sondern auch weitere Unterstützer. Bei BVV-Wahlen wird bereits heute kleinen Parteien zugetraut, in einem ganzen Bezirk erfolgreich Wahlkampf zu führen. Gemeint sind dabei nicht mittelgroße Parteien, sondern Parteien, die bezirksweit um die Überwindung der geltenden 3%-Hürde bangen müssen. Für mittelgroße Parteien, sollte es daher machbar sein, in einem Mehrmandatswahlreis präsent zu sein, der in den meisten Fällen deutlich kleiner als ein Bezirk ist.

Die Größe der Berliner Mehrmandatswahlkreise entspricht in etwa jener der Einerwahlkreise (!) in NRW, Baden-Württemberg, Bayern. Wenn es den Parteien in diesen teilweise ländlich geprägten und somit dünner besiedelten Wahlkreisen gelingt, Wahlkampf zu führen, und wenn es den direkt gewählten Abgeordneten gelingt, den Wahlkreis zu vertreten, dann dürfte dies in Mehrmandatswahlkreisen in Berlin erst recht gelingen.

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... zur Senkung bzw. Abschaffung der Sperrklausel

Hat die Senkung der Sperrklausel nicht eine Zersplitterung des Parlaments und somit eine erschwerte Regierungsbildung zur Folge?

Hätte es bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus bereits eine 3% Sperrklausel gegeben, so wäre die Partei Die Grauen mit 3,8% als einzige Partei zusätzlich ins Parlament eingezogen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die rot-rote Koalition nicht hätte weiter regieren können. Eine große Koalition oder ein Dreier-Bündnis hätte gebildet werden müssen. Es ist zwar zutreffend, dass dies die Regierungsbildung erschwert hätte, aber unmöglich wäre sie dadurch nicht gewesen.

Auf Bezirksebene wäre im Schnitt eine Partei pro BVV hinzugekommen. Nur in Steglitz-Zehlendorf und Reinickendorf hätte es größere Verschiebungen gegeben mit 4 bzw. 3 neuen Parteien. In beiden BVVen wären dann 8 Parteien vertreten gewesen. Dies ist aber jetzt bereits in Pankow der Fall - trotz 3%-Hürde.

Dieses theoretische Modell lässt sich allerdings nicht eins zu eins in die Praxis umrechnen, da eine Sperrklausel durch die Verzerrung des Stimmengewichts immer auch das Wahlverhalten selbst (taktisches Wählen) beeinflusst. Trotzdem zeigt sich, dass das häufig vorgebrachte Argument, eine Senkung der Sperrklausel führe zu einer Zersplitterung der Parteilandschaft, in der Realität keine Widerspiegelung findet.

 

Öffnet man mit einer Sperrklauselsenkung nicht die Parlamente für rechte Parteien?

Bei den letzten Berliner Wahlen hätte unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Einschränkungen solcher Prognosen keine der rechten Parteien den Einzug ins Abgeordnetenhaus geschafft, allerdings wären die Republikaner nicht nur in Pankow in die BVV eingezogen, sondern hätten dies auch in fünf weiteren Bezirken erreicht. Die NPD hätte den Einzug in eine weitere BVV geschafft. Von den 14 Parteien, die zusätzlich in die BVVen eingezogen wären, wären also 6 dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen gewesen. Das linke Spektrum wäre jedoch ebenso gestärkt worden, indem WASG in drei und die Linke in zwei weitere BVVen eingezogen wäre.

Hier stellt sich allerdings die Frage, ob man, nur um rechtsradikale Parteien am Einzug in die BVVen zu hindern, anderen demokratischen(!) Parteien den Einzug ins Parlament verwehren will. Das Wahlrecht sollte sich möglichst neutral gegenüber den zugelassenen Parteien verhalten. Das gesamte Spektrum der politischen Meinung sollte sich auch in den Parlamenten widerspiegeln. Eine stabile und reife Demokratie muss die Auseinandersetzung im Parlament suchen. Eine Abschottung durch künstliche Elemente wie die Sperrklausel scheint wenig sinnvoll.

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... zur Senkung des Wahlalters

Besitzen Jugendliche überhaupt die erforderliche Reife?

In allen Altersgruppen wird es Menschen geben, die mehr oder weniger gut informiert sind als andere. Dies gilt für Jugendliche, Menschen mittleren Alters und auch für Ältere. Es gilt als erwiesen, dass ein beachtlicher Teil der Wählerschaft sich von irrationalen Kriterien wie äußerlicher Erscheinung und Rhetorik der zu Wählenden leiten lassen. Altersgrenzen schließen immer Menschen willkürlich vom Grundrecht auf politische Mitbestimmung aus.

In einer Demokratie zählt weniger die Qualität von Entscheidungen als das persönliche Gewissen, Werte, Meinungen und Wünsche, die zu einem Wahl- bzw. Abstimmungsverhalten führen. Es wacht aus gutem Grund keine zentrale Instanz über die Qualität von parlamentarisch zustande gekommen Entscheidungen. Nicht die Qualität sondern Mehrheiten und Stimmenzahlen entscheiden über Politiken.

 

Sinkt nicht dann die Wahlbeteiligung?

Prozentual wird sich die Wahlbeteiligung vermutlich verringern, was jedoch nicht gegen eine Wahlaltersenkung sprechen kann, denn es steigt ja die absolute Zahl der Wählenden. Eine größere Anzahl der Bürgerinnen und Bürger macht Gebrauch von ihrem Recht der Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Jugendlichen, die nicht wählen, überlassen - wie die Älteren auch - ihre Entscheidung den Wählenden.

 

Sind Jugendliche nicht eher beeinflussbar und neigen zu radikalem Wählen?

Unser ganzes Wahlsystem fußt auf dem Prinzip der Beeinflussung. Vor diesem Hintergrund sind alle Wählergruppen der Gefahr ausgesetzt, beeinflusst und falsch informiert zu werden. Dass 16-Jährige hier anfälliger sind als 18-Jährige ist schwer nachweisbar. Anfälliger sind natürlich diejenigen, welche sich im Vorfeld wenig oder bisher keine Gedanken zu bestimmen Themen gemacht haben.

Das Ergebnis der U18-Wahl zeigte, dass die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu radikaleren Wahlentscheidungen neigten, in der Mehrheit aber die etablierten Parteien wählten. Die U18 Kampagne ist für unser Anliegen jedoch nur bedingt aussagekräftig, da hier auch Kinder unter 16 Jahren teilnahmen und das Wahlverhalten bei einer richtigen Wahl vermutlich anders ausfallen würde. Die Abweichungen im Wahlverhalten zeigen jedoch, dass Kinder und Jugendliche andere Schwerpunkte bei ihrer Wahlentscheidung setzen. Diese andere Gewichtung, will man die Interessen der Jugendlichen ernst nehmen, muss somit von allen Parteien berücksichtigt werden.

Die Ausgestaltung des Wahlrechts kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass Menschen extreme Meinungen vertreten. Der Kampf gegen demokratiefeindliche Entwicklungen muss auf politischer Ebene gewonnen werden. Das Motto, "...wen lassen wir wählen, damit ein uns genehmes Ergebnis herauskommt..." ist abzulehnen.

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... zum kommunalen und Landeswahlrecht für Ausländer

Welche Rechte haben Ausländer eigentlich in anderen Ländern?

Die Mehrheit der europäischen Länder gewährt Ausländern ein gewisses Wahlrecht auf lokaler Ebene. Schweden, Dänemark, Finnland und Irland führten bereits vor dem Maastrichter Vertrag Möglichkeiten des aktiven und passiven Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer ein. In Irland existiert bereits seit 1963 ein aktives und seit 1974 ein passives Kommunalwahlrecht. Weltweit besitzen 45 Demokratien ein Ausländerwahlrecht auf lokaler, regionaler oder gar nationaler Ebene.

 

Sollte nicht eine Übereinstimmung von Rechten und Pflichten herrschen?

Seltsamerweise wird genau dieses Argument oftmals gegen ein Ausländerwahlrecht hervorgebracht, spricht aber bei genauem Hinschauen eher für dessen Einführung. Die Wehrpflicht stellt nahezu die einzige Pflicht dar, der Ausländerinnen und Ausläder nicht unterliegen, würde allerdings nur die nationale Ebene und somit das Bundestagswahlrecht berühren. Ansonsten unterliegen Drittstaatenangehörige allen Pflichten wie deutsche Staatsangehörige bzw. EU-Bürgerinnen und -Bürger und werden zu kommunalen Abgaben und Gebühren genauso wie zu Grund- und Gewerbesteuern herangezogen.

 

Sollten Ausländer ein Wahlrecht nicht besser durch Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit bekommen?

Die hohen Hürden für die Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit wie der Mindestaufenthalt von 8 Jahren führen dazu, dass Drittstaatenangehörige je nach Länge der Wahlperiode unter Umständen erst nach 12-13 Jahren zum ersten Mal die Möglichkeit haben zu wählen. Sie sind damit für einen langen Zeitraum von der demokratischen Mitbestimmung ausgeschlossen, während EU-Bürgerinnen und Bürger spätestens nach 5 Jahren an kommunalen Wahlen teilnehmen können.

Hinzu kommt, dass vielen Menschen ohne deutschen Pass die Übernahme der deutschen Staatsangehörigkeit verwehrt bleibt, da sie den eigenen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nicht bestreiten können. Damit wird das Wahlrecht für Nicht-Deutsche de facto von ihrer sozialen Lebenslage abhängig gemacht - was mit der Allgemeinheit der Wahl nicht vereinbar ist.

Möglich erscheint darüber hinaus, dass sich aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem demokratischen Gemeinwesen schließlich der Wunsch entwickelt, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen. Somit verhindert das Wahlrecht nicht die Übernahme der Staatsangehörigkeit sondern ist womöglich als Weg dahin zu begreifen.

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Welche Kosten verursachen unsere Voschläge?

Laut neuem Volksabstimmungsgesetz sind die Kosten, die sich aus dem Volksbegehren ergeben vom Senat zu berechnen und auf der Unterschriftenliste abzubilden. Wir haben dieser eine eigene Kostenschätzung entgegen gestellt.

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Hintergrundbroschüre zum Berliner Wahlrecht

PDF - 8 Seiten - 219 KB

Bündnis
Mehr Demokratie beim Wählen
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